Ein Kanal · ein Verfahren · eine Dokumentation

Wer sich beschwert, tut das nur einmal.

Wird eine Beschwerde nicht ernst genommen, kommt keine zweite – sie kommt stattdessen von aussen: von der Aufsichtsbehoerde, vom Anwalt der Gegenseite oder aus der Presse. Wir betreiben die Beschwerde- und Meldestelle als externe Stelle, in der die Anforderungen aus AGG, Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in einem Verfahren zusammenlaufen.

Drei Regime im Vergleich

Dieselbe Beschwerde, drei verschiedene Rechtsfolgen

Die drei Verfahren haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, unterschiedliche Berechtigte und unterschiedliche Fristen. Wer sie kennt, kann einen gemeinsamen Kanal betreiben – wer sie verwechselt, verletzt in jedem Fall mindestens eines davon.

Regime 1

Beschwerderecht nach dem AGG

Grundlage§ 13 AGG – Beschwerderecht bei der zustaendigen Stelle; flankiert von der Organisations- und Schulungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 AGG und der Bekanntmachungspflicht nach § 12 Abs. 5 AGG.
WerBeschaeftigte, die sich im Zusammenhang mit dem Beschaeftigungsverhaeltnis benachteiligt fuehlen – auch durch Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen oder Dritte.
WorueberBenachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale sowie Belaestigung und sexuelle Belaestigung nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 AGG.
FristFuer Anspruecher gilt die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG, fuer die Klage die Frist des § 61b ArbGG. Die Beschwerde selbst ist fristfrei – die Bearbeitung sollte es nicht sein.
RechtsfolgePruefungs- und Handlungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 Abs. 3 AGG; bei Untaetigkeit Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG sowie Entschaedigungs- und Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG.
Regime 2

Interne Meldestelle nach dem HinSchG

GrundlageHinweisgeberschutzgesetz; die Aufgaben der internen Meldestelle koennen nach § 14 Abs. 1 HinSchG ausdruecklich einem Dritten uebertragen werden.
WerPersonen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Taetigkeit Informationen ueber Verstoesse erlangt haben – ueber Beschaeftigte hinaus auch weitere beruflich Verbundene.
WorueberVerstoesse innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes, insbesondere straf- und bestimmte bussgeldbewehrte Verstoesse sowie Verstoesse gegen naeher bezeichnete Rechtsvorschriften.
FristEingangsbestaetigung innerhalb von sieben Tagen, Rueckmeldung ueber geplante und ergriffene Folgemassnahmen innerhalb von drei Monaten (§ 17 Abs. 1 HinSchG).
RechtsfolgeVertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG, Dokumentationspflicht nach § 11 HinSchG und Verbot von Repressalien nach § 36 HinSchG mit Beweislastregel zulasten des Arbeitgebers; Bussgeldtatbestaende nach § 40 HinSchG.
Regime 3

Beschwerdeverfahren nach dem LkSG

Grundlage§ 8 LkSG – Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens mit Verfahrensordnung in Textform; § 9 LkSG erstreckt das Verfahren auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern.
WerNicht nur eigene Beschaeftigte, sondern potenziell Betroffene entlang der Lieferkette sowie Personen mit Kenntnis von Risiken oder Verletzungen.
WorueberMenschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen im eigenen Geschaeftsbereich und bei unmittelbaren, unter Voraussetzungen auch mittelbaren Zulieferern.
FristKeine starre Bearbeitungsfrist; jedoch Pflicht zur Wirksamkeitspruefung des Verfahrens mindestens einmal jaehrlich und anlassbezogen (§ 8 Abs. 5 LkSG).
RechtsfolgePflicht zur Erarbeitung eines Verfahrens mit unparteiischen, unabhaengigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen; oeffentliche Zugaenglichkeit der Verfahrensordnung; Berichts- und Dokumentationspflichten, Bussgelder nach § 24 LkSG.

Ein Unterschied, den man kennen muss

Das Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt die Uebertragung der internen Meldestelle auf einen Dritten ausdruecklich (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Das AGG enthaelt eine solche Regelung nicht: § 13 Abs. 1 AGG spricht von der zustaendigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle.

Die Einbindung eines externen Dienstleisters in die Bearbeitung ist gleichwohl verbreitet und zulaessig – entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Zustaendigkeit ausdruecklich bestimmt, sie nach § 12 Abs. 5 AGG bekannt macht und die Pflicht zur Pruefung und zu Massnahmen nach § 12 Abs. 3 AGG bei ihm verbleibt. Wir gestalten die Beauftragung deshalb so, dass diese Zurechnung eindeutig dokumentiert ist.

Ergaenzend unberuehrt bleibt das innerbetriebliche Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG – ein vierter Weg, der neben allen genannten Verfahren besteht und den keine externe Stelle ersetzt.

Warum extern

Eine Stelle wirkt nur, wenn sie benutzt wird

Die haeufigste Ursache dafuer, dass eine Beschwerdestelle nicht funktioniert, ist nicht ihr Fehlen, sondern ihre Besetzung.

Grund 1

Hemmschwelle

Ist die Personalleitung zustaendig, meldet niemand eine Beschwerde ueber die Personalleitung. Ist es die Geschaeftsfuehrung, meldet niemand ueber die Geschaeftsfuehrung. Eine externe Stelle nimmt diesen Bruch aus dem System.

Grund 2

Interessenkonflikt

Wer eine Beschwerde entgegennimmt und zugleich ueber Personalmassnahmen entscheidet, bearbeitet eine Sache, in der er selbst Partei ist. Das LkSG verlangt fuer das Beschwerdeverfahren ausdruecklich unparteiische und unabhaengige Personen; im Hinweisgeberrecht folgt dasselbe aus der Unabhaengigkeit der Meldestelle.

Grund 3

Verfahrenssicherheit

Fristen, Vertraulichkeit, Dokumentation, Repressalienschutz, Datenschutz – das sind Verfahrensanforderungen, keine Haltungsfragen. Eine Stelle, die das nebenbei macht, verletzt sie regelmaessig ohne Absicht.

Was extern nicht bedeutet: Die Beschwerde verlaesst nicht das Unternehmen. Wir nehmen entgegen, dokumentieren, klaeren den Sachverhalt im vereinbarten Umfang und berichten an die von Ihnen benannte Stelle. Entschieden und gehandelt wird im Unternehmen – das ist gesetzlich so vorgesehen und laesst sich nicht auslagern.

Verfahren

Sieben Schritte, in jedem der drei Regime gleich

Genau darin liegt die Vereinfachung: Der Ablauf ist einheitlich, die rechtliche Zuordnung erfolgt intern und ist fuer die meldende Person unsichtbar. Sie muss nicht wissen, ob ihr Anliegen unter das AGG, das HinSchG oder das LkSG faellt.

  1. Schritt 1 – Eingang

    Aufnahme ueber den vereinbarten Kanal, auf Wunsch anonym. Erfassung von Sachverhalt, Zeitraum, betroffenem Bereich und dem ausdruecklichen Willen der meldenden Person zur Vertraulichkeit.

  2. Schritt 2 – Bestaetigung

    Eingangsbestaetigung innerhalb der gesetzlichen Frist mit Erlaeuterung des weiteren Ablaufs, des Vertraulichkeitsschutzes und des Repressalienverbots.

  3. Schritt 3 – Zuordnung

    Rechtliche Einordnung in eines oder mehrere der drei Regime, Feststellung der laufenden Fristen und der Berichtsempfaenger. Bei Ueberschneidungen gilt jeweils die strengste Anforderung.

  4. Schritt 4 – Plausibilitaet

    Pruefung der Stichhaltigkeit, Rueckfragen bei der meldenden Person, Abgrenzung zu offensichtlich unbegruendeten oder rechtsmissbraeuchlichen Meldungen.

  5. Schritt 5 – Aufklaerung

    Sachverhaltsaufklaerung im vereinbarten Umfang – von der einfachen Rueckfrage bis zur strukturierten internen Untersuchung, jeweils auf geklaerter Rechtsgrundlage und unter Wahrung der Beteiligungsrechte.

  6. Schritt 6 – Bericht und Empfehlung

    Bericht an die benannte Stelle im Unternehmen mit Feststellungen, rechtlicher Zuordnung, Fristenstand und Massnahmenempfehlung. Die Entscheidung trifft das Unternehmen.

  7. Schritt 7 – Rueckmeldung und Ablage

    Fristgerechte Rueckmeldung an die meldende Person ueber geplante und ergriffene Folgemassnahmen sowie revisionssichere Dokumentation mit den gesetzlichen Loeschfristen.

Entlastung

Warum die Dokumentation das eigentliche Produkt ist

Im Streitfall geht es selten darum, ob etwas vorgefallen ist. Es geht darum, was das Unternehmen getan hat, nachdem es davon wusste – und ob es das belegen kann.

Beweislast im AGG

Wer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, verschiebt die Beweislast: Die Gegenseite muss dann beweisen, dass kein Verstoss vorlag (§ 22 AGG). Eine dokumentierte, unverzuegliche und ernsthafte Bearbeitung der Beschwerde ist der wirksamste Beitrag zur Entlastung, den ein Arbeitgeber leisten kann.

Repressalienvermutung

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird nach § 36 Abs. 2 HinSchG vermutet, dass diese eine Repressalie ist. Widerlegen laesst sich das nur mit einer sauberen Zeitachse und einer nachvollziehbaren, von der Meldung unabhaengigen Begruendung der Massnahme.

Organisationsverschulden

Fehlt die Stelle, fehlt die Bekanntmachung oder bleibt die Beschwerde unbearbeitet, verlagert sich der Vorwurf von der handelnden Person auf die Organisation – mit den bekannten Folgen aus § 130 OWiG und der Geschaeftsleiterhaftung.

Deshalb ist das Ergebnis unserer Arbeit nicht ein Postfach, sondern eine Akte: Eingang, Fristen, Schritte, Beteiligte, Entscheidungen, Rueckmeldung – vollstaendig und nachvollziehbar.

Leistungen

Was wir einrichten und betreiben

Als Ersteinrichtung, als laufender Betrieb oder als Ueberpruefung einer bestehenden Stelle. Der Umfang richtet sich nach Groesse, Standorten, Sprachen und Anwendungsbereich; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.

01

Anwendungsbereich klaeren

Feststellung, welche der drei Regime auf Ihr Unternehmen anwendbar sind, je Gesellschaft und Standort – einschliesslich der Schwellenwerte und der konzernbezogenen Besonderheiten.

02

Verfahrensordnung

Erstellung der Verfahrensordnung in Textform mit Zustaendigkeiten, Fristen, Vertraulichkeit, Repressalienschutz und Eskalation – fuer das LkSG-Verfahren zusaetzlich in oeffentlich zugaenglicher Fassung.

03

Kanal einrichten

Einrichtung des Meldewegs mit der Moeglichkeit anonymer Meldung und gesicherter Rueckkommunikation, abgestimmt auf Ihre Belegschaft und die benoetigten Sprachen.

04

Betrieb der Stelle

Laufende Entgegennahme, Fristenwahrung, Plausibilitaetspruefung, Kontakt zur meldenden Person, Bericht an die benannte Stelle und Rueckmeldung.

05

Bekanntmachung und Schulung

Aushang und interne Kommunikation nach § 12 Abs. 5 AGG, Information der Belegschaft ueber alle Meldewege sowie Schulung von Fuehrungskraeften im Umgang mit Beschwerden.

06

Wirksamkeitspruefung

Jaehrliche und anlassbezogene Ueberpruefung der Wirksamkeit nach § 8 Abs. 5 LkSG, Kennzahlen und Bericht an die Leitung – einschliesslich der Frage, warum gegebenenfalls keine Meldungen eingehen.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Keine Entscheidung

Wir treffen keine Personal-, Disziplinar- oder Vertragsentscheidungen. Die Pflicht zur Pruefung und zu geeigneten Massnahmen bleibt nach § 12 Abs. 3 AGG und § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG beim Unternehmen.

Keine Rechtsdienstleistung

Keine rechtliche Beratung im Einzelfall und keine Vertretung (§§ 2, 3 RDG). Die rechtliche Bewertung erfolgt durch die Rechtsanwaltschaft Ihrer Wahl.

Keine Beratung der Gegenseite

Wir beraten weder die meldende noch die betroffene Person in ihren individuellen Anspruechen. Wir betreiben das Verfahren – wir vertreten niemanden darin.

Kein Ersatz fuer den Betriebsrat

Die Beschwerderechte nach §§ 84, 85 BetrVG und die Zustaendigkeit des Betriebsrats bleiben unberuehrt und werden in der Verfahrensordnung ausdruecklich benannt.

Kontakt

Stelle einrichten

Schreiben Sie uns mit Beschaeftigtenzahl, Gesellschaften und Standorten, benoetigten Sprachen und der Frage, welche der drei Regime Sie bereits umgesetzt haben. Sie erhalten eine Einschaetzung zum Anwendungsbereich und einen Vorschlag zum Zuschnitt.

Hinweis fuer Beschaeftigte: Diese Seite richtet sich an Unternehmen, die eine Stelle einrichten wollen. Sie ist kein Meldekanal. Wenn Sie eine Beschwerde oder einen Hinweis abgeben moechten, nutzen Sie bitte den Kanal, den Ihr Arbeitgeber bekannt gemacht hat.