Hemmschwelle
Ist die Personalleitung zustaendig, meldet niemand eine Beschwerde ueber die Personalleitung. Ist es die Geschaeftsfuehrung, meldet niemand ueber die Geschaeftsfuehrung. Eine externe Stelle nimmt diesen Bruch aus dem System.
Wird eine Beschwerde nicht ernst genommen, kommt keine zweite – sie kommt stattdessen von aussen: von der Aufsichtsbehoerde, vom Anwalt der Gegenseite oder aus der Presse. Wir betreiben die Beschwerde- und Meldestelle als externe Stelle, in der die Anforderungen aus AGG, Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in einem Verfahren zusammenlaufen.
Die drei Verfahren haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, unterschiedliche Berechtigte und unterschiedliche Fristen. Wer sie kennt, kann einen gemeinsamen Kanal betreiben – wer sie verwechselt, verletzt in jedem Fall mindestens eines davon.
Das Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt die Uebertragung der internen Meldestelle auf einen Dritten ausdruecklich (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Das AGG enthaelt eine solche Regelung nicht: § 13 Abs. 1 AGG spricht von der zustaendigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle.
Die Einbindung eines externen Dienstleisters in die Bearbeitung ist gleichwohl verbreitet und zulaessig – entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Zustaendigkeit ausdruecklich bestimmt, sie nach § 12 Abs. 5 AGG bekannt macht und die Pflicht zur Pruefung und zu Massnahmen nach § 12 Abs. 3 AGG bei ihm verbleibt. Wir gestalten die Beauftragung deshalb so, dass diese Zurechnung eindeutig dokumentiert ist.
Ergaenzend unberuehrt bleibt das innerbetriebliche Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG – ein vierter Weg, der neben allen genannten Verfahren besteht und den keine externe Stelle ersetzt.
Die haeufigste Ursache dafuer, dass eine Beschwerdestelle nicht funktioniert, ist nicht ihr Fehlen, sondern ihre Besetzung.
Ist die Personalleitung zustaendig, meldet niemand eine Beschwerde ueber die Personalleitung. Ist es die Geschaeftsfuehrung, meldet niemand ueber die Geschaeftsfuehrung. Eine externe Stelle nimmt diesen Bruch aus dem System.
Wer eine Beschwerde entgegennimmt und zugleich ueber Personalmassnahmen entscheidet, bearbeitet eine Sache, in der er selbst Partei ist. Das LkSG verlangt fuer das Beschwerdeverfahren ausdruecklich unparteiische und unabhaengige Personen; im Hinweisgeberrecht folgt dasselbe aus der Unabhaengigkeit der Meldestelle.
Fristen, Vertraulichkeit, Dokumentation, Repressalienschutz, Datenschutz – das sind Verfahrensanforderungen, keine Haltungsfragen. Eine Stelle, die das nebenbei macht, verletzt sie regelmaessig ohne Absicht.
Was extern nicht bedeutet: Die Beschwerde verlaesst nicht das Unternehmen. Wir nehmen entgegen, dokumentieren, klaeren den Sachverhalt im vereinbarten Umfang und berichten an die von Ihnen benannte Stelle. Entschieden und gehandelt wird im Unternehmen – das ist gesetzlich so vorgesehen und laesst sich nicht auslagern.
Genau darin liegt die Vereinfachung: Der Ablauf ist einheitlich, die rechtliche Zuordnung erfolgt intern und ist fuer die meldende Person unsichtbar. Sie muss nicht wissen, ob ihr Anliegen unter das AGG, das HinSchG oder das LkSG faellt.
Aufnahme ueber den vereinbarten Kanal, auf Wunsch anonym. Erfassung von Sachverhalt, Zeitraum, betroffenem Bereich und dem ausdruecklichen Willen der meldenden Person zur Vertraulichkeit.
Eingangsbestaetigung innerhalb der gesetzlichen Frist mit Erlaeuterung des weiteren Ablaufs, des Vertraulichkeitsschutzes und des Repressalienverbots.
Rechtliche Einordnung in eines oder mehrere der drei Regime, Feststellung der laufenden Fristen und der Berichtsempfaenger. Bei Ueberschneidungen gilt jeweils die strengste Anforderung.
Pruefung der Stichhaltigkeit, Rueckfragen bei der meldenden Person, Abgrenzung zu offensichtlich unbegruendeten oder rechtsmissbraeuchlichen Meldungen.
Sachverhaltsaufklaerung im vereinbarten Umfang – von der einfachen Rueckfrage bis zur strukturierten internen Untersuchung, jeweils auf geklaerter Rechtsgrundlage und unter Wahrung der Beteiligungsrechte.
Bericht an die benannte Stelle im Unternehmen mit Feststellungen, rechtlicher Zuordnung, Fristenstand und Massnahmenempfehlung. Die Entscheidung trifft das Unternehmen.
Fristgerechte Rueckmeldung an die meldende Person ueber geplante und ergriffene Folgemassnahmen sowie revisionssichere Dokumentation mit den gesetzlichen Loeschfristen.
Im Streitfall geht es selten darum, ob etwas vorgefallen ist. Es geht darum, was das Unternehmen getan hat, nachdem es davon wusste – und ob es das belegen kann.
Wer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, verschiebt die Beweislast: Die Gegenseite muss dann beweisen, dass kein Verstoss vorlag (§ 22 AGG). Eine dokumentierte, unverzuegliche und ernsthafte Bearbeitung der Beschwerde ist der wirksamste Beitrag zur Entlastung, den ein Arbeitgeber leisten kann.
Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird nach § 36 Abs. 2 HinSchG vermutet, dass diese eine Repressalie ist. Widerlegen laesst sich das nur mit einer sauberen Zeitachse und einer nachvollziehbaren, von der Meldung unabhaengigen Begruendung der Massnahme.
Fehlt die Stelle, fehlt die Bekanntmachung oder bleibt die Beschwerde unbearbeitet, verlagert sich der Vorwurf von der handelnden Person auf die Organisation – mit den bekannten Folgen aus § 130 OWiG und der Geschaeftsleiterhaftung.
Deshalb ist das Ergebnis unserer Arbeit nicht ein Postfach, sondern eine Akte: Eingang, Fristen, Schritte, Beteiligte, Entscheidungen, Rueckmeldung – vollstaendig und nachvollziehbar.
Als Ersteinrichtung, als laufender Betrieb oder als Ueberpruefung einer bestehenden Stelle. Der Umfang richtet sich nach Groesse, Standorten, Sprachen und Anwendungsbereich; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.
Feststellung, welche der drei Regime auf Ihr Unternehmen anwendbar sind, je Gesellschaft und Standort – einschliesslich der Schwellenwerte und der konzernbezogenen Besonderheiten.
Erstellung der Verfahrensordnung in Textform mit Zustaendigkeiten, Fristen, Vertraulichkeit, Repressalienschutz und Eskalation – fuer das LkSG-Verfahren zusaetzlich in oeffentlich zugaenglicher Fassung.
Einrichtung des Meldewegs mit der Moeglichkeit anonymer Meldung und gesicherter Rueckkommunikation, abgestimmt auf Ihre Belegschaft und die benoetigten Sprachen.
Laufende Entgegennahme, Fristenwahrung, Plausibilitaetspruefung, Kontakt zur meldenden Person, Bericht an die benannte Stelle und Rueckmeldung.
Aushang und interne Kommunikation nach § 12 Abs. 5 AGG, Information der Belegschaft ueber alle Meldewege sowie Schulung von Fuehrungskraeften im Umgang mit Beschwerden.
Jaehrliche und anlassbezogene Ueberpruefung der Wirksamkeit nach § 8 Abs. 5 LkSG, Kennzahlen und Bericht an die Leitung – einschliesslich der Frage, warum gegebenenfalls keine Meldungen eingehen.
Wir treffen keine Personal-, Disziplinar- oder Vertragsentscheidungen. Die Pflicht zur Pruefung und zu geeigneten Massnahmen bleibt nach § 12 Abs. 3 AGG und § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG beim Unternehmen.
Keine rechtliche Beratung im Einzelfall und keine Vertretung (§§ 2, 3 RDG). Die rechtliche Bewertung erfolgt durch die Rechtsanwaltschaft Ihrer Wahl.
Wir beraten weder die meldende noch die betroffene Person in ihren individuellen Anspruechen. Wir betreiben das Verfahren – wir vertreten niemanden darin.
Die Beschwerderechte nach §§ 84, 85 BetrVG und die Zustaendigkeit des Betriebsrats bleiben unberuehrt und werden in der Verfahrensordnung ausdruecklich benannt.
Schreiben Sie uns mit Beschaeftigtenzahl, Gesellschaften und Standorten, benoetigten Sprachen und der Frage, welche der drei Regime Sie bereits umgesetzt haben. Sie erhalten eine Einschaetzung zum Anwendungsbereich und einen Vorschlag zum Zuschnitt.
Hinweis fuer Beschaeftigte: Diese Seite richtet sich an Unternehmen, die eine Stelle einrichten wollen. Sie ist kein Meldekanal. Wenn Sie eine Beschwerde oder einen Hinweis abgeben moechten, nutzen Sie bitte den Kanal, den Ihr Arbeitgeber bekannt gemacht hat.
Diese Website ist ein Informationsangebot fuer Unternehmen und selbst kein Melde- oder Beschwerdekanal im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Meldungen sind ueber den vom jeweiligen Beschaeftigungsgeber bekannt gemachten Kanal abzugeben. Meldekanaele werden ausschliesslich auf Grundlage eines Vertrages mit dem jeweiligen Unternehmen eingerichtet und betrieben.
Die Anbieterin ist Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 5 StBerG. Sie trifft keine Personal-, Disziplinar- oder Vertragsentscheidungen und vertritt weder hinweisgebende noch betroffene Personen. Sie ist keine Zertifizierungsstelle und keine Behoerde.
Die Anbieterin fuehrt keine gesonderte Mehrwertsteuernummer. Bei Leistungen an Unternehmerinnen und Unternehmer mit Sitz in Deutschland liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz der Leistungsempfaengerin; die Steuerschuld geht nach § 13b Abs. 1, Abs. 5 UStG auf die Leistungsempfaengerin ueber (Reverse Charge). Beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland gilt in der Schweiz die Bezugsteuer nach Art. 45 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Rechnungen weisen daher keine deutsche Umsatzsteuer aus.
Die Inhalte dieser Seite werden mit Sorgfalt erstellt. Sie stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine einzelfallbezogene Pruefung; insbesondere ersetzt die Darstellung der drei Regime nicht die Pruefung des Anwendungsbereichs im konkreten Unternehmen. Normzitate geben den Regelungsgehalt sinngemaess wieder; massgeblich ist der jeweils gueltige Gesetzestext. Fuer Inhalte externer Seiten ist ausschliesslich deren Betreiberin oder Betreiber verantwortlich.
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Betreiben wir fuer ein Unternehmen eine Melde- oder Beschwerdestelle, ist dieses Unternehmen Verantwortlicher; wir werden weisungsgebunden auf Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO bzw. Art. 9 revDSG taetig. Fuer diese Verarbeitung gelten zusaetzlich das Vertraulichkeitsgebot und die Dokumentationsvorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes, insbesondere §§ 8 und 11 HinSchG, sowie die dort geregelten Loeschfristen. Meldungen koennen besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO enthalten; Zugriff, Aufbewahrung und Loeschung werden vor Aufnahme des Betriebs vertraglich festgelegt und technisch abgesichert.
Ihnen stehen nach Art. 15 bis 21 DSGVO die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Loeschung, Einschraenkung der Verarbeitung, Datenuebertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht zu; nach revDSG bestehen entsprechende Rechte auf Auskunft und Datenherausgabe (Art. 25, 28 revDSG). Beschraenkungen koennen sich aus dem Vertraulichkeitsschutz zugunsten hinweisgebender Personen ergeben. Beschwerden koennen Sie an eine Aufsichtsbehoerde nach Art. 77 DSGVO richten oder in der Schweiz an den Eidgenoessischen Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB).
Diese Erklaerung gilt fuer die vorliegende Fassung der Seite und wird bei Aenderungen der Verarbeitung angepasst.
Fuer die Einrichtung und den Betrieb von Melde- und Beschwerdestellen durch die IMS New Technologies AG. Ausschliesslich gegenueber Unternehmen und oeffentlichen Stellen.
(1) Diese Bedingungen gelten fuer Vertraege ueber die Klaerung des Anwendungsbereichs, die Erstellung von Verfahrensordnungen, die Einrichtung von Meldewegen sowie den Betrieb einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, einer Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und eines Beschwerdeverfahrens nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
(2) Vertraege mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn die Anbieterin ihnen ausdruecklich und in Textform zustimmt.
(1) Die Anbieterin nimmt Meldungen und Beschwerden entgegen, bestaetigt den Eingang, ordnet sie rechtlich zu, prueft die Stichhaltigkeit, klaert den Sachverhalt im vereinbarten Umfang auf, berichtet an die vom Auftraggeber benannte Stelle und gibt die gesetzlich vorgesehene Rueckmeldung.
(2) Die Anbieterin trifft keine Personal-, Disziplinar- oder Vertragsentscheidungen. Die Pflicht, den Sachverhalt zu pruefen und geeignete Massnahmen zu ergreifen, verbleibt beim Auftraggeber; dies folgt fuer das AGG aus § 12 Abs. 3 AGG und fuer das Hinweisgeberrecht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG.
(3) Der Auftraggeber bestimmt die Zustaendigkeit der Stelle ausdruecklich und macht sie im Unternehmen bekannt; fuer den Anwendungsbereich des AGG folgt die Bekanntmachungspflicht aus § 12 Abs. 5 AGG.
(4) Die Anbieterin erbringt keine Rechtsdienstleistung nach §§ 2, 3 RDG und vertritt weder hinweisgebende noch betroffene Personen.
(1) Die Anbieterin handelt bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle unabhaengig und ist insoweit nicht weisungsgebunden.
(2) Sie wahrt die Vertraulichkeit der Identitaet der hinweisgebenden und der betroffenen Personen im gesetzlichen Umfang und gibt sie nur in den gesetzlich vorgesehenen Faellen preis.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Massnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, die Identitaet einer hinweisgebenden Person ausserhalb der gesetzlichen Faelle zu ermitteln, und unterlaesst Repressalien im Sinne des § 36 HinSchG.
(1) Der Auftraggeber benennt die berichtsempfangende Stelle und deren Vertretung, stellt Erreichbarkeit sicher und teilt Aenderungen unverzueglich mit.
(2) Er stellt die fuer die Aufklaerung erforderlichen Informationen und Zugaenge bereit und verantwortet die Beteiligung des Betriebsrats, soweit Massnahmen der Mitbestimmung unterliegen.
(3) Er informiert die Belegschaft ueber den Meldeweg und haelt die Verfahrensordnung aktuell und, soweit gesetzlich gefordert, oeffentlich zugaenglich.
(1) Der vereinbarte Meldeweg steht im vereinbarten Umfang zur Verfuegung. Er ist kein Notfall- oder Nothilfekanal; bei Gefahr fuer Leib und Leben sind die zustaendigen Rettungs- und Sicherheitsbehoerden zu verstaendigen.
(2) Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber die nach § 4 geschuldete Mitwirkung rechtzeitig erbringt.
(1) Die Verguetung richtet sich nach dem Angebot, in der Regel als Einrichtungspauschale und laufende Betriebspauschale; Aufklaerungsleistungen ueber den vereinbarten Umfang hinaus werden nach Aufwand verguetet.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang faellig. Zur Umsatzsteuer gilt die Angabe im Impressum (Reverse Charge).
(1) Vor Aufnahme des Betriebs wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bzw. Art. 9 revDSG geschlossen, in der Zwecke, Kategorien, Zugriffsrechte, Aufbewahrung und Loeschung geregelt werden.
(2) Die Loeschfristen des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberuehrt.
(1) Die Anbieterin haftet unbeschraenkt fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit sowie fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit.
(2) Im Uebrigen haftet sie bei leichter Fahrlaessigkeit nur fuer die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Hoehe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Art. 100 Abs. 1 OR bleibt unberuehrt.
(3) Die Anbieterin haftet nicht fuer Entscheidungen des Auftraggebers, fuer unterbliebene oder verspaetete Massnahmen des Auftraggebers sowie fuer Folgen unterlassener Bekanntmachung, unterbliebener Mitwirkung oder fehlender Beteiligung des Betriebsrats.
(1) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem Angebot. Das Recht zur Kuendigung aus wichtigem Grund bleibt unberuehrt; Art. 404 OR bleibt unberuehrt.
(2) Bei Beendigung hat der Auftraggeber unverzueglich eine Nachfolgeregelung zu treffen, soweit eine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Stelle fortbesteht. Laufende Vorgaenge werden nach Massgabe der Vereinbarung uebergeben; die gesetzlichen Vertraulichkeits- und Loeschvorgaben bleiben unberuehrt.
(1) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und unter ausdruecklichem Ausschluss des Uebereinkommens der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf (CISG, Art. 6 CISG). Zwingende Vorschriften des Hinweisgeberschutz-, Gleichbehandlungs- und Lieferkettenrechts am Sitz des Auftraggebers bleiben unberuehrt.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schweiz. Die Anbieterin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(1) Aenderungen und Ergaenzungen beduerfen der Textform; das gilt auch fuer die Aufhebung dieser Klausel.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchfuehrbar sein, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt.